Sozialintegrative Leistungen – auch kommunale Eingliederungsleistungen genannt – sind in §16a SGB II festgelegt. Sie können für eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit eingesetzt werden. Wer als Bezieher von Bürgergeld aufgrund seiner Lebensumstände Unterstützung darin benötigt, vorrangige Probleme zu lösen und die eigene Situation zu stabilisieren, kann sozialintegrative Leistungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind. Das Jobcenter erbringt diese Leistungen nicht selbst, sondern vermittelt seine Kunden bei Bedarf an fachkundige Stellen.
Die kommunalen Eingliederungsleistungen umfassen
Im Landkreis steht ein breites Angebot an Beratungs- und Hilfeangeboten zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie davon Gebrauch machen oder sich über die Möglichkeiten informieren möchten. Teilweise findet die Beratung nach Terminvergabe sogar direkt im Jobcenter statt.