Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) stellen, wird nicht nur Ihr Einkommen berücksichtigt, sondern das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Zum Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einnahmen in Geld oder in Geld messbare Werte, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft ab der Antragstellung erzielen, z.B.:
Je nach Einkommensart werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge von Einkommen abgezogen.
Zum Vermögen zählen alle Dinge, deren Wert man in Geld messen kann und die verwertbar sind.
Das gilt unabhängig davon, ob das Vermögen im In- oder Ausland vorhanden ist.
Leben Sie in einer Bedarfsgemeinschaft, wird auch das Vermögen der anderen Mitglieder berücksichtigt.
Auch beim Vermögen gibt es verschiedene Freibeträge, die sich nach der Art des Vermögens richten.