Einkommen und Vermögen

Wie wirkt sich Ihr Einkommen auf die Berechnung Ihrer Leistungen aus?

Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) stellen, wird nicht nur Ihr Einkommen berücksichtigt, sondern das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einnahmen in Geld oder in Geld messbare Werte, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft ab der Antragstellung erzielen, z.B.:

  • Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis
  • Einnahmen aus einer Selbstständigkeit
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltsleistungen
  • Elterngeld
  • Kindergeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Renten
  • Abfindungen
  • Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG

Je nach Einkommensart werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge von Einkommen abgezogen.

Was zählt zum Vermögen?

Zum Vermögen zählen alle Dinge, deren Wert man in Geld messen kann und die verwertbar sind.

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Aktien und Sparbriefe
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherung
  • Erbschaften
  • Haus- und Grundeigentum

Das gilt unabhängig davon, ob das Vermögen im In- oder Ausland vorhanden ist.

Leben Sie in einer Bedarfsgemeinschaft, wird auch das Vermögen der anderen Mitglieder berücksichtigt.

Auch beim Vermögen gibt es verschiedene Freibeträge, die sich nach der Art des Vermögens richten.

Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen z.B.

  • angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaf lebende erwerbsfähige Person
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung