Anspruchsvoraussetzungen

Wer hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts?

Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird Bürgergeld und Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Menschen gezahlt.

Einen Anspruch auf Bürgergeld beim Jobcenter Landkreis Ludwigsburg können Sie geltend machen, wenn Sie

  • im Landkreis Ludwigsburg wohnen,
  • erwerbsfähig sind und dem Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich zur Verfügung stehen,
  • hilfebedürftig sind,
  • das 15. Lebensjahr vollendet haben, aber die gesetzliche Altersgrenze (abhängig vom Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren) noch nicht erreicht haben.

Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Menschen, sofern sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Kapitel 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung) haben. Des Weiteren können auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit Bürgergeld erhalten.

Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder die maßgebliche Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erreicht haben, haben dagegen keinen Anspruch auf Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Menschen.

Kinder von 0 bis 14 Jahren erhalten ebenfalls Sozialgeld, sofern sie in einem Haushalt mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammenleben.

Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sind. Wenn Ihnen eine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann – z. B. wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder der Pflege eines Angehörigen – gelten Sie dennoch grundsätzlich als erwerbsfähig.

Auch wenn Sie eine Erkrankung haben gelten Sie grundsätzlich als erwerbsfähig. Das ändert sich erst, wenn Sie wegen einer Krankheit oder Behinderung mindestens sechs Monate nicht arbeiten können.

Sind Sie Ausländer, muss Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können, damit Sie als erwerbsfähig gelten.

Leistungsanspruch haben auch die Familienangehörigen, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Bedarfsgemeinschaft bezeichnet Personen, die im gleichen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Deswegen wird auch von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt.

Leben Sie im Haushalt Ihrer Eltern, sind unverheiratet und noch nicht 25 Jahre alt, bilden Sie mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft.