Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen.
Regelbedarfe ab 1. Januar 2023 | Betrag |
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Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen, deren Partner/in unter 18 Jahre alt ist | 502 € |
volljährige Partner/innen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft | 451 € |
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Personen unter 25 Jahren, bei Umzug ohne Zusicherung des kommunalen Trägers (18–24 Jahre) | 402 € |
Kinder im 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14–17 Jahre) | 420 € |
Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6–13 Jahre) | 348 € |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0–5 Jahre) | 318 € |
Der Regelbedarf soll insbesondere laufende sowie in unregelmäßigen Abständen anfallende Bedarfe für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser) pauschal abdecken.
Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheidet der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich.