Hindenburgstr. 4
71638 Ludwigsburg
Telefon: 07141 144-2229
Fax: 07141 144-59944
E-Mail: Jobcenter@Landkreis-Ludwigsburg.de
Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, kann in besonderen Lebenslagen zusätzlich ein sogenannter Mehrbedarf berücksichtigt werden.
Treffen auf Ihre persönliche Situation mehrere der folgenden Sachverhalte zu, so erhalten Sie auch die verschiedenen entsprechenden Mehrbedarfe. Die Summe der Mehrbedarfe (Nr. 1–4) ist auf den maßgebenden Regelbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte begrenzt. Mehrbedarfe erhalten auch Empfänger von Sozialgeld (nichterwerbsfähige Angehörige).
Werdende Mütter erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17% des maßgebenden Regelbedarfs.
Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 36% des maßgebenden Regelbedarfs, wenn Sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben
oder
je 12% des maßgebenden Regelbedarfs für jedes minderjährige Kind, wenn sich hierdurch ein höherer Betrag als oben ergibt, höchstens jedoch 60% des maßgebenden Regelbedarfs.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35% des maßgebenden Regelbedarfs, wenn gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbracht werden.
Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen, erhalten (wenn diese nachweislich erforderlich ist) einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Nichterwerbsfähige Angehörige (Sozialgeldempfänger), die voll erwerbsgemindert nach dem SGBVI sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ haben, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17% des maßgebenden Regelbedarfs.
Wenn im Einzelfall aufgrund besonderer Lebensumstände unabweisbare, besonderer Bedarfe bestehen, wird ein Mehrbedarf anerkannt.
Soweit Kosten für die dezentrale Aufbereitung von Warmwasser anfallen, wird ein Mehrbedarf zwischen 0,8% und 2,3% des maßgebenden Regelbedarfs gewährt.
Schülerinnen und Schülern wird für die Anschaffung von der Schule vorgegebener Schulbücher und Arbeitshefte ein Mehrbedarf anerkannt.