1. Einmalige Leistungen wie
Diese Leistungen werden nicht vom Regelbedarf umfasst und daher gesondert erbracht.
Ein Anspruch auf einmalige Leistungen kann daher auch bestehen, wenn Sie durch Einkommen oder Vermögen zwar Ihren laufenden Lebensunterhalt sicherstellen können (und somit keinen Anspruch auf laufende Leistungen haben), jedoch den einmaligen Bedarf nicht finanzieren können.
2. Darlehen bei besonderem Bedarf
Im Einzelfall kann auf Antrag auch ein Darlehen für einen unabweisbaren, durch den Regelbedarf abgedeckten Bedarf gewährt werden. In besonderen Lebenslagen kann ein Bedarf entstehen, der Ihren Lebensunterhalt gefährdet, den Sie aber gleichzeitig nicht verhindern können. In einer solchen Notsituation kann eine Sach- oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden.