Abweichend zu erbringende Leistungen

Was sind abweichend zu erbringende Leistungen?

1. Einmalige Leistungen wie

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Diese Leistungen werden nicht vom Regelbedarf umfasst und daher gesondert erbracht.

Ein Anspruch auf einmalige Leistungen kann daher auch bestehen, wenn Sie durch Einkommen oder Vermögen zwar Ihren laufenden Lebensunterhalt sicherstellen können (und somit keinen Anspruch auf laufende Leistungen haben), jedoch den einmaligen Bedarf nicht finanzieren können.

2. Darlehen bei besonderem Bedarf

Im Einzelfall kann auf Antrag auch ein Darlehen für einen unabweisbaren, durch den Regelbedarf abgedeckten Bedarf gewährt werden. In besonderen Lebenslagen kann ein Bedarf entstehen, der Ihren Lebensunterhalt gefährdet, den Sie aber gleichzeitig nicht verhindern können. In einer solchen Notsituation kann eine Sach- oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden.