Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht es Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen etwa in Kindertageseinrichtungen, in der Schule und in der Freizeit, ohne Einschränkungen mitzumachen und teilnehmen zu können.

Auf den folgenden Seiten stehen Ihnen einige Informationen über die einzelnen Leistungen, die Beantragung und die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes für Ihre Kinder beziehungsweise Ihren eigenen Leistungsanspruch zur Verfügung.

Häufige Fragen

Wer kann BuT-Leistungen erhalten?

Berechtigte

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 0–24 Jahren, die einen Anspruch auf

  • Bürgergeld/Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Menschen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II)
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Kinderzuschlag – KIZ nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder
  • Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder nach § 3 AsylbLG in Verbindung mit § 6 AsylbLG

haben, können das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen.

Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit (18. Geburtstag) erhalten die Leistungen zur Teilhabe bei Sport, Kultur und Freizeiten.

Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die zwar ihren laufenden Lebensunterhalt, nicht aber die für Bedarfe des Bildungs- und Teilhabepakets anfallenden Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen von der bewilligenden Stelle weitere Unterlagen zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angefordert werden.

Welche Leistungen gibt es?

Leistungsarten

Zu den Leistungen des sogenannten Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) zählen:

  • Leistungen für den persönlichen Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder ein Schulranzen
  • Mittagsverpflegung für Kinder in Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen oder Schulen, wenn dort regelmäßige und gemeinsame Mittagsmahlzeiten angeboten werden
  • außerschulische Lernförderung für Schüler, bei welchen die Erreichung der wesentlichen Lernziele gefährdet ist und die Schule bestätigt, dass durch die Lernförderung vorhandene Lernlücken beseitigt oder verringert oder der Schulabschluss bzw. die Ausbildungsplatzreife voraussichtlich erreicht werden kann
  • Teilnahme an Tagesausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten, die von den Schulen oder Kindertageseinrichtungen organisiert werden
  • Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen. Voraussetzung ist, dass die Schüler tatsächlich auf Schülerbeförderung angewiesen sind und die Kosten nicht bereits von anderer Seite übernommen werden.
  • Teilhabe an Sport, Kultur und Freizeit für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, d.h. z.B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein oder Teilnahmegebühren für die Musikgruppe.

In welchem Umfang werden die Leistungen erbracht?

Umfang der Leistungen

  • Tagesausflüge und mehrtägige Fahrten: Kostenübernahme für Tagesausflüge und mehrtägige Fahrten mit Schule oder Kindertageseinrichtung, soweit die Kosten den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechen (ohne Taschengeld)
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf: Schüler erhalten zum 1. August eines Schuljahres 116 Euro und zum 1. Februar 58 Euro für die Schulausstattung.
  • außerschulische Lernförderung: Eine Kostenübernahme für eine ergänzende angemessene Lernförderung kann gewährt werden, wenn die Schule den Bedarf bestätigt und gleichzeitig keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen, die genutzt werden könnten.
  • Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung: Wenn Schulen, Horte, Kitas, Tagesmütter oder -väter ein Mittagessen anbieten, kann über die Leistungen für Bildung und Teilhabe die Übernahme dieser Kosten erfolgen. Es ist aber zu beachten, dass das Essen bei einem Kiosk, der belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten verkauft, nicht bezuschusst werden kann.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangebote, um z.B. beim Musikunterricht, bei Sport, Spiel und Geselligkeit oder Ferienfreizeiten mitmachen zu können. Zudem können Kosten für die erforderliche Ausstattung gewährt werden.
  • Schülerbeförderungskosten: Schüler, die die nächstgelegene Schule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten die Kosten der Schülerbeförderung, insofern die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

In welcher Form werden die Leistungen erbracht?

Form der Leistungserbringung

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) können als Geld- oder Sachleistungen (Gutscheine) gewährt werden. Das Abrechnungsverfahren soll möglichst unkompliziert gestaltet werden, aber auch die individuelle Förderung des Kindes gewährleisten. Daher können für die einzelnen Bereiche des Bildungs- und Teilhabepaketes unterschiedliche Formen der Leistungserbringung gelten. In welcher Form die konkrete Leistung erbracht wird, erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter.

Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Fahrscheine oder Anmeldungen, die Sie im Zuge von Leistungen für Bildung und Teilhabe geltend machen möchten, gut auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis vorlegen müssen.

Die Leistungen für alle anderen Bedarfe werden nach Entscheidung über den Antrag entweder per Direktzahlung an den Leistungserbringer oder als Geldleistung an die leistungsberechtigte Person ausgezahlt. In Einzelfällen kann eine Erbringung der Leistung per Gutschein erfolgen.

Wie können die Leistungen beantragt werden?

Antragstellung

Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT), mit Ausnahme der außerschulischen Lernförderung, sind vom Grundantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz umfasst. Die außerschulische Lernförderung ist separat zu beantragen und nicht vom Grundantrag umfasst.

Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht, muss einen gesonderten Antrag je Kind stellen.

Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an das Jobcenter (SGB-II-, Wohngeld- und Kinderzuschlagsbezieher), das örtlich zuständige Sozialamt (SGB-XII-Bezieher und nicht erwerbsfähige Personen) oder an den Fachbereich für Asylbewerber und Aussiedler (für Bezieher von Asylbewerberleistungen).

Wer ist zuständig?

Zuständigkeiten

Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) erhalten Sie über die folgenden Stellen:

Beim Fachbereich Jobcenter:

  • für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch II
  • für Leistungsberechtigte mit Kinderzuschlag- und/oder Wohngeldanspruch.

Beim Fachbereich besondere soziale Hilfen:

  • für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch XII

Beim Fachbereich Asylbewerber und Aussiedler für:

  • leistungsberechtigte Personen nach §2 AsylbLG
  • leistungsberechtigte Personen nach §3 AsylbLG (in Verbindung mit §6 AsylbLG im Wege der Einzelfallentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen)

Innerhalb der Fachbereiche richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Leistungsberechtigten.