Wenn Sie Grundsicherungsgeld erhalten, erstellt das Jobcenter gemeinsam mit Ihnen einen Kooperationsplan. Darin wird festgehalten, welches Ziel Sie auf Ihrem Weg in Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung erreichen möchten und welche Schritte dafür wichtig sind. Durch ein persönliches Angebot des Jobcenters zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung dient der Kooperationsplan als roter Faden im Integrationsprozess und wird regelmäßig besprochen, fortgeschrieben und bei Bedarf aktualisiert.
Der Kooperationsplan ist rechtlich unverbindlich und muss nicht unterschrieben werden. Da es sich um gemeinsam besprochene und festgelegte Inhalte handelt, erwartet das Jobcenter, dass die vereinbarten Schritte eingehalten werden. Sprechen Sie uns frühzeitig an, wenn Sie Hürden in der Umsetzung einzelner Schritte sehen, die wir gemeinsam aus dem Weg schaffen können. Das Schlichtungsverfahren zum Kooperationsplan wurde zum 01.07.2026 mit der Einführung des Grundsicherungsgeldes aufgelöst.
Kommt kein Kooperationsplan zustande, kann er nicht fortgeschrieben werden oder werden wesentliche vereinbarte Schritte nicht durchgeführt, kann das Jobcenter die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nach § 15a SGB II durch einen schriftlichen Verwaltungsakt verbindlich festlegen.
Gesetzestext