Kooperationsplan

Kooperationsplan nach § 15 SGB II und Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II - Was ist das?

Zum 01.07.2023 wird die Eingliederungsvereinbarung durch den Kooperationsplan ersetzt. Der Kooperationsplan wird gemeinsam mit Ihnen erarbeitet und soll Sie bei der Integration in Arbeit oder bei der Teilnahme an einer Qualifizierung unterstützen.

Der Kooperationsplan ist ein rechtlich unverbindlicher Plan und wird nicht unterschrieben. Wir gehen aber davon aus, dass die festgelegten Schritte von Ihnen eingehalten werden, da sie gemeinsam besprochen und festgelegt wurden.

Der Kooperationsplan ist unser roter Faden, der uns innerhalb des Integrationsprozesses leitet und immer wieder verändert und aktualisiert wird, bis das Eingliederungsziel erreicht ist.

Sollten wir bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten haben, steht uns das Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II offen.

Hier wird gemeinsam mit einer dritten, bisher unbeteiligten und nicht weisungsgebundenen Person versucht, einen gemeinsamen Lösungsvorschlag zu finden. Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag hat das Jobcenter zu berücksichtigen. Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens nach vier Wochen.

Haben Sie Fragen zum Schlichtungsverfahren?

Möchten Sie die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen?

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf:

Tel.: 07141 – 144 43054
E-Mail: jobcenter.schlichtungsstelle@landkreis-ludwigsburg.de
Kontakt: https://jobcenter.landkreis-ludwigsburg.de/kontakt/
 

Sollte kein Kooperationsplan zustande kommen oder das angestrebte Schlichtungsverfahren scheitern oder wesentlich vereinbarte Schritte nicht wie vereinbart durchgeführt werden, kann das Jobcenter nach § 15 Absatz 5 und Absatz 6 SGB II die erforderlichen Schritte zur Mitwirkung mit Rechtsfolgen einfordern.

Gesetzestext

§ 15 SGB II, § 15a SGB II, § 31 SGB II